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Nachrichten von Dennis Riehle


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18.03.2023

Schlafstörungen führen zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern

Pressemitteilung vom 18.03.2023
Selbsthilfeinitiative: „Es bedarf Ehrlichkeit gegenüber dem Chef und sich selbst!“

Immer mehr Menschen in Deutschland leiden unter chronischen Schlafstörungen. Diese können psychischer oder körperlicher Ursache sein und haben für den Betroffenen oftmals erhebliche Auswirkungen auf das Alltagsleben. Besonders in der Arbeitswelt können diese Krankheitsbilder von großer Bedeutung sein. Hierauf macht der Leiter der Selbsthilfeinitiative zu Zwang, Phobie, Depression, Psychose und Schlaferkrankungen aufmerksam. Dennis Riehle (Konstanz) führt hierzu aus: „Leiden Menschen unter chronischen Schlafstörungen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit am Tag haben. Besonders das Berufsleben kann betroffen sein. Wer beispielsweise aufgrund eines Schlafapnoe-Syndroms keinen erholsamen Schlaf findet, neigt zu Tagesschläfrigkeit und ist während des Tages müde, unkonzentriert und erschöpft. Diese Aufmerksamkeitsprobleme können am Arbeitsplatz sogar sehr gefährlich werden, beispielsweise, wenn Maschinen bedient werden müssen und es auf Wachheit ankommt. Welche Rechte haben Patienten, wenn sie aufgrund einer Schlafstörung in ihrer täglichen Leistungsfähigkeit im Beruf eingeschränkt sind und dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Erwartungen und Aufgaben erfüllen zu können? Wir versuchen, darauf Antworten zu geben und beraten, wann Betroffene auf Leistungen und Ansprüche zurückgreifen können, sofern die Gesundheit durch die chronische Schlafstörung erheblich beeinträchtigt ist und eine volle Leistungsfähigkeit aus diesen Gründen im Job nicht mehr erbracht werden kann“, erklärt der Psychologische Berater.

„Ist ein Patient mit chronischen Schlafstörungen aufgrund von Tagesmüdigkeit außerstande, am Tag weniger als sechs Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, kann ihm eine teilweise Erwerbsminderungsrente unter der Voraussetzung zustehen, dass er diese wenigstens sechs Stunden nicht auch in einem anderen Berufsbild ausüben kann. Beispielhaft: Leidet ein Busfahrer unter einer Schlaferkrankung, die das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr möglich macht, kann der Betroffene aber beispielsweise im Innendienst eingesetzt werden und dort die sechs Stunden leichte Tätigkeit absolvieren, gilt er weiterhin als erwerbstätig und kann keine Erwerbsminderungsrente beziehen. Es kommt auf die grundsätzliche und vom derzeitigen Job unabhängige Erwerbsfähigkeit in jedem zumutbaren Beruf des Arbeitsmarktes an. Kann der Betroffene aber auch dort keine verwertbare Leistung mehr erbringen und ist er sogar auf weniger als drei Stunden Erwerbsfähigkeit pro Tag reduziert, besteht bei Vorliegen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung“, führt Sozialberater Dennis Riehle hierzu aus und berichtet weiter: „Liegen gesundheitliche, aber keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für volle Erwerbsminderung beim Betroffenen vor, kann er Anspruch auf Leistungen des Sozialamtes haben und sie bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen“.

Der Coach mit Schwerpunkt auf Entspannungstraining, Angst- und Stressbewältigung und Gesundheitsförderung ist selbst seit langem von chronischen Schlafstörungen heimgesucht und erklärt weiter: „Hat der Erkrankte eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf privatem Wege abgeschlossen, kann dort Rente bezogen werden, wenn der Patient nur weniger als 50 Prozent der im zuletzt ausgeübten Beruf erbrachten Arbeitszeit weiterhin ausführen kann. Hierbei kommt es also ausschließlich auf die Fähigkeit an, im erlernten beziehungsweise bisher praktizierten Berufsbild mindestens die Hälfte der vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erbrachten Leistung fortzuführen. Insofern ist es unerheblich, ob Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf besteht. Schlussendlich sollte die Gesundheitsstörung durch einen Schlafmediziner, Schlaflabore, Internisten oder Neurologen attestiert und dokumentiert werden“. Wiederum andere Voraussetzungen führt Dennis Riehle für Staatsdiener aus: „Sind Beamte in einem Zeitraum wenigstens sechs Monaten an mindestens der Hälfte der Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Dienst in dem gewohnten Umfang zu bestreiten und besteht Aussicht, dass sie dies sodann auch im nächsten halben Jahr nicht tun können, besteht Dienstunfähigkeit. Kann ein Beamter Dienstpflichten zwar nicht mehr vollständig, aber zumindest in der Hälfte der Zeit zur Genüge erfüllen, besteht eingeschränkte Dienstfähigkeit. Kann der Beamte in eine andere Funktion versetzt werden und dort leichtere, zumutbare Tätigkeit verrichten, soll von der Feststellung einer eingeschränkten Dienstunfähigkeit abgesehen werden. Lässt sich volle Dienstfähigkeit aber auch dort im Laufe der nächsten sechs Monate durch weitere medizinische und rehabilitative Maßnahmen nicht wiederherstellen, erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand und es besteht Anspruch auf Versorgung“, sagt Dennis Riehle mit Blick auf die unterschiedlichen Bedingungen.

„Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht mehr im Schichtdienst arbeiten, besteht prinzipiell ein Anspruch auf angepasste Arbeitszeiten. Sind beispielsweise wegen einer Tagesmüdigkeit keine wechselnden Schichten mehr möglich, kann der Betroffene keine Tagschichten mehr übernehmen oder nur noch untertags arbeiten können, besteht grundsätzlich das Recht auf eine Anpassung der Arbeitszeiten, wenn diese dem Betrieb zumutbar ist. Besteht ein Verdacht darauf, dass Unfähigkeit zur Schicht- oder Nachtarbeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, hat der Arbeitnehmer nach § 6 ArbZG den Anspruch auf eine Untersuchung beim Arbeitsmediziner. Sollte dieser zum Schluss einer notwendigen Anpassung der Arbeitszeit kommen, kann diese dann auch durch den Betroffenen eingefordert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2014 entschieden (Az.: 10 AZR 637/13) und damit die Rechte von erkrankten Arbeitnehmern umfassend gestärkt. Schlussendlich sollte immer versucht werden, mit dem Vorgesetzten eine Lösung zu finden, die eine Weiterbeschäftigung in dem derzeitigen Betrieb unter anderen Vorgaben bezüglich Arbeitszeit ermöglicht. Muss ein Betroffener einer chronischen Schlafstörung im Bewerbungsgespräch seine Erkrankung benennen? Dies ist nur dann der nötige Fall, wenn durch das Krankheitsbild eine konkrete Auswirkung auf die Arbeitsleistung oder die Arbeitssicherheit besteht. Neigt jemand zu Tagesmüdigkeit und bewirbt sich in einem Beruf in einer Schreinerei, als Taxifahrer oder Höhenretter, muss natürlich eine etwaige Schlafstörung angegeben werden. Das gilt auch, wenn diese erst im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses eintritt. Sollte die Erkrankung hingegen keine Folgen für die Arbeitsleistung haben, ist sie nicht bekanntzugeben. Generell muss die konkrete Diagnose nicht angegeben und es darf auch nicht nach ihr gefragt werden. Besteht eine chronische Schlafstörung, kann auch ein Antrag auf Feststellung einer (Schwer)-Behinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt und bei Zuerkennung eines Grades der Behinderung Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz in Anspruch genommen werden. Dazu gehören Mehrurlaub, Ruheräume, besserer Kündigungsschutz, Schutz vor Überstunden, ergonomische Ausstattung des Schreibtisches oder zusätzliche Pausen und ergänzende Gesundheitsförderung“, formuliert Dennis Riehle in seinem Statement abschließend.

Die Psychosoziale Beratung der Selbsthilfeinitiative ist kostenlos unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.



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